Hochwasser
Die Auslösung und Aufhebung der Alarmstufen I und II erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV). Sämtliche Maßnahmen innerhalb der Alarmstufen I und II werden durch das Land Brandenburg durchgeführt. Die Alarmstufen III und IV werden durch die zuständigen Landräte bzw. Oberbürgermeister auf Empfehlung des LUGV ausgerufen bzw. aufgehoben.
Ab der Alarmstufe III geht die Zuständigkeit auf die Landkreise bzw. kreisfreien Städte über.
Hier erhalten Sie aktuelle Hochwasserinformationen zum Flußgebiet Oder vom LUGV.
In Flüssen und kleineren Fließgewässern spricht man von Hochwasser, wenn der Wasserstand für längere Zeit (mehrere Tage) das Normalmaß deutlich übersteigt. Die Ursachen liegen z.B. bei einer Schneeschmelze oder nach sommerlichen Starkregen.
Bei Hochwasser können zum Schutz der Bevölkerung vier Alarmstufen ausgerufen werden:
Alarmstufe Eins: Meldedienst. Diese Stufe wird ausgelöst, wenn der festgelegte Richtwert des Wasserstandes überschritten wird und ein weiterer Anstieg droht. Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen.
Alarmstufe Zwei: Kontrolldienst. Gefährdete Bauwerke und Gewässerabschnitte sowie Wehre und Deiche werden kontrolliert. Überschwemmungsgebiete sind bereits überflutet.
Alarmstufe Drei: Wachdienst. Deiche, Wehre und Wasserläufe werden ständig beobachtet. Die Gemeinden müssen Helfer zur Verfügung stellen. Eventuelle Schäden an den Anlagen sollen sofort behoben werden. Einzelne Grundstücke, Straßen und Keller sind bereits überflutet.
Alarmstufe Vier: Katastrophenabwehr. Akute Gefährdung der Überflutung von Deichen und Dämmen sowie der Funktionssicherheit der Schutzanlagen. Evakuierungen werden vorbereitet. Zum Schutz der Deiche wird unter anderem auch das Technische Hilfswerk herangezogen.