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Fundbüro

Das Fundbüro befindet sich in der

 

Besucherinformation des Amtes Neuzelle

Bahnhofstraße 22

15898 Neuzelle

Tel. (033652) 6102 

 

Fundtiere

 

Fundtiere werden im Tierheim am See in Eisenhüttenstadt ( Homepage Tierheim ) angenommen.

Tel. 0173 9036140 oder 03364 7711939

 

Als Fundtiere werden diejenigen Haus- und Heimtiere bezeichnet, welche ihrem Besitzer entlaufen, entflogen oder verloren gegangen sind. Sie sind also nicht herrenlos. Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, können Sie sich an folgenden Kriterien orientieren:

  • Tragen eines Halsbandes
  • Kennzeichnung mittels Microchip
  • guter Pflegezustand
  • zutrauliches Verhalten

 

Bei herrenlosen Tieren handelt es sich um ausgesetzte, freilebende oder verwilderte Haustiere. An ihren besteht kein Eigentum und sie haben somit keinen Besitzer. Herrenlose Tiere sind keine Fundtiere, sie unterliegen nicht dem Fundrecht. Aus ihnen werden auch nicht automatisch Fundtiere, wenn sie eingefangen werden. Wenn diese Tiere keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, besteht für das Amt Neuzelle keine Pflicht zur Aufnahme und Betreuung dieser Tiere.

 

 

Fundsachen

 

Fundsachen, die im Fundbüro abgegeben wurden, werden registriert und danach 6 Monate aufbewahrt.

Sie können durch den Eigentümer persönlich während der Öffnungszeiten abgeholt werden.

Nachfragen zu den abgegebenen Fundstücken richten Sie bitte während der Öffnungszeiten an die Besucherinformation des Amtes Neuzelle unter Tel. 033652 6102.

 

Kann der Finder die Fundsache erhalten?

 

Ja, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten meldet. Bei der Abholung fallen für den Finder Verwaltungsgebühren nach dem Wert der Fundsache an.

 

Wie erfahre ich, ob mein Schlüssel im Fundbüro abgegeben wurde?

 

Schlüssel sind sehr individuelle Gegenstände. Ob ein Schlüssel im Fundbüro abgegeben wurde, kann nur bei einer persönlichen Vorsprache unter Vorlage des Zweitschlüssels oder einer aktuellen Bestätigung des Vermieters geklärt werden.

 

Anspruch auf Finderlohn und die entsprechende Höhe richten sich nach den Regelungen des § 971 BGB .