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Ruhender Verkehr

Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet. Das Gegenteil ist der fließende Verkehr. Grundsätzliche Park- und Halteverbote regelt der § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) 

Verkehrsrechtliches
Grundsätzlich sind die Verwarnungsgelder gegen den Fahrer des Kraftfahrzeuges gerichtet, der die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat.

Verwarnungsgelder sind Beträge zwischen 5 und 35 Euro. Diese werden durch Mitarbeiter der Ordnungsämter angezeigt und grundsätzlich durch die Verwaltungsbehörde verfolgt. Gegen die Anhörung mit Verwarngeld kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Die immer freiwillige Zahlung des Verwarngeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Der Vorfall wird dann nicht weiter verfolgt. Ein Vorteil für alle. Allerdings ist danach eine Rückzahlung nicht mehr möglich. Wird das Verwarngeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann auch hier ein Bußgeldbescheid folgen.

Als Bußgelder bezeichnet man Beträge ab 40 Euro. Bei deren Festsetzung ergeht grundsätzlich ein Bescheid der Verwaltungsbehörde. Gegen den Bescheid ist der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.

Ist der tatsächliche Fahrer nicht ermittelbar, gilt:
Bei Anzeigen im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) handelt es sich zumeist um sogenannte Kennzeichenanzeigen, d.h. der Fahrer ist nicht bekannt. Einziger Anknüpfungspunkt für die zuständige Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) ist demnach der Halter des Kfz, der eine entsprechende Anhörung ohne Verwarngeldangebot erhält.

Wird der Fahrer zur Tatzeit nicht benannt, wird das Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens in Form eines Kostenbescheides gegen den Fahrzeughalter geltend gemacht.
Gegen den Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.

Der Erlass eines Kostenbescheides erfolgt, wenn der Fahrer des Kfz nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden kann.
Nach gängiger Rechtsprechung sind über die schriftliche Anhörung des Halters hinausgehende Ermittlungstätigkeiten der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf eine effektive Aufgabenerledigung und die für den Steuerzahler entstehenden Kosten nicht zumutbar.

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